Wohnberechtigungsschein (WBS)

  • Leistungsbeschreibung

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Belegung von Sozialwohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz

    Entscheidungsbehörde ist die Kreisverwaltung Steinfurt

    Kurzinformationen:


    Wohnberechtigungsbescheinigung:
    Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) verfügt. Der Anspruch auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist einkommensabhängig.
    Freistellung vom Erfordernis der Wohnberechtigungsbescheinigung:
    Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf auch durch eine Freistellung vom Wohnberechtigungsschein zugunsten Wohngemeinschaften bezogen werden. Der Anspruch auf Erteilung einer Freistellung ist einkommensabhängig.

    Ausgleichsabgabe (früher Fehlbelegungsabgabe):
    Wer eine Sozialwohnung bewohnt, wird regelmäßig zu seinen Einkünften befragt und muss seine Einkünfte alle 3 Jahre offen legen. Er hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sein Einkommen die im sozialen Wohnungsbau maßgebende Einkommensgrenze um mehr 20 % übersteigt.

    Mietberechnung, Mietpreisüberprüfung:
    Für vermietete Sozialwohnungen darf der Eigentümer solange höchstens die sogenannte Kostenmiete verlangen, bis die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ erloschen ist.

    Die Kostenmiete umfasst die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Kosten. Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die erste Wirtschaftlichkeitsberechnung muss von der Bewilligungsstelle (Kreis Steinfurt) geprüft werden. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter Auskunft über die Zusammensetzung der Kostenmiete einer Sozialwohnung verlangen. Bei unzureichender Auskunft kann der Mieter den Fachbereich Bauen und Wohnen des Kreises Steinfurt um Auskunft über die zulässige Miethöhe bitten.


  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

  • Erforderliche Unterlagen

    Einkommenserklärung (für jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen ist einegesonderte Einkommenserklärung beizufügen). In der Einkommenserklärung ist jeglichesEinkommen – u. a. steuerpflichtige Einkünfte, Einkünfte aus Minijobs, Renten, etc. -anzugeben.

    Renteneinkünfte, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhalt, etc. sind zusätzlich durch Kopien der Bewilligungsbescheide nachzuweisen.

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus Gewerbebetrieb / selbständiger Arbeit sind durch die Steuerbescheide der letzte drei Jahre nachzuweisen. Ggfls. ist eine Prognose des Steuerberaters über den voraussichtlichen Gewinn für das aktuelle Jahr beizufügen.

    Bestätigung der Stadt-/ Gemeindeverwaltung (siehe Rückseite des Antrags), alternativ ist eine aktuelle Meldebescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung für die im Antrag aufgeführten Personen einzureichen.

    Ggfls. Nachweise für vorliegende Schwerbehinderungen, Pflegestufen, etc.

    Ggfls. Kopie der Heiratsurkunde als Nachweis für eine „junge Ehe“.

    Ggfls. Schwangerschaftsbescheinigung.

    Ggfls. eine aktuelle Schulbescheinigung bzw. eine Studienbescheinigung für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Bei Berufsausbildung ist eine Kopie des Ausbildungs-vertrages einzureichen.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende