Indirekteinleiter
Leistungsbeschreibung
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben darf an der Einleitungsstelle in den öffentlichen Kanal nur so wenig gefährliche Stoffe enthalten, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist. Grenzwerte für die einleitbaren Stoffe finden Sie im Anhang der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (s. unten).
Für die Genehmigung und Überwachung der Einleitungen ist der Kreis Steinfurt als Untere Wasserbehörde zuständig.
Rechtsgrundlage
Abwasser- Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Horstmar vom 11.03.2014
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Horstmar vom 11.03.2014
- Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz von Grundstücksanschlüsse vom 18.12.2014
Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz von Grundstücksanschlüsse vom 18.12.2014
- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 27.05.2013
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 27.05.2013
- Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Horstmar vom 11.03.2014