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Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden) -§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Adressbuchverlage - § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz Widerspruch erheben.
Den Widerspruch können Sie persönlich zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadt Horstmar erheben, beziehungsweise dem Bürgerbüro die ausgefüllte und unterschriebe Erklärung zukommen lassen.
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
Ihr Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten wird sofort eingearbeitet.
Rechtsgrundlage
§ 50 Bundesmeldegesetz
Anträge / Formulare
A
- Widerspruch Datenübermittlung Widerspruch Datenübermittlung