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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Horstmar gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen sind auf Antrag möglich.
Nähere Infos in der Satzung:
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Horstmar gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen sind auf Antrag möglich.
Nähere Infos in der Satzung:
- Hundesteuersatzung vom 28.12.2012 Hundesteuersatzung vom 28.12.2012
Anträge / Formulare
Abmeldung von der Hundesteuer
Anmeldung von der Hundesteuer
Antrag auf Befreiung von der Hundesteuerpflicht
Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
Anmeldung von der Hundesteuer
Antrag auf Befreiung von der Hundesteuerpflicht
Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
- Anmeldung zur Hundesteuer Anmeldung zur Hundesteuer
- Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer
- Antrag auf Befreiung von der Hundesteuerpflicht Antrag auf Befreiung von der Hundesteuerpflicht
- Abmeldung von der Hundesteuer Abmeldung von der Hundesteuer