⇑ / Ehrenpatenschaften für das siebente Kind
Zuständige Mitarbeiter
Frau Bärbel Gedike

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Leistungsbeschreibung
Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie.
Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.
Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein.
Der Antrag muss inerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt sein, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Diese Möglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter.
Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen.
Der Bundespräsident bringt mit der Ehrenpatenschaft die besondere Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck.
Sie stellt die besondere Bedeutung heraus, die Familie und Kinder für unser Gemeinwesen haben.
Die Ehrenpatenschaft soll dazu beitragen, das Sozialprestige kinderreicher Familien zu stärken.
Die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft sind dem Bundespräsidialamt über die örtlich zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zuzuleiten.
Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Patengeschenk (z.Zt. 500,-- Euro) den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt oder Gemeinde aushändigen.