Übermittlungssperren
Leistungsbeschreibung
Sie können gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden) -§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Adressbuchverlage - § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz Widerspruch erheben.
Den Widerspruch können Sie persönlich zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadt Horstmar erheben, beziehungsweise dem Bürgerbüro die ausgefüllte und unterschriebe Erklärung zukommen lassen.Rechtsgrundlage
§ 50 BundesmeldegesetzKosten
gebührenfreiAnträge / Formulare
A- Widerspruch Datenübermittlung
Widerspruch Datenübermittlung
- Widerspruch Datenübermittlung
Bearbeitungsdauer
Ihr Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten wird sofort eingearbeitet.