Landeshundegesetz
Leistungsbeschreibung
Die Hunde werden in drei Kategorien eingeteilt:
· große Hunde (auch 40/20-Hunde genannt, § 11 LHundG)
Das Landeshundegesetz spricht von "großen Hunden", wenn sie ausgewachsen ein Gewicht
Ø von mind. 20 kg oder
Ø eine Widerristhöhe von 40 cm erreichen,
Ø nicht zu bestimmten Rassen gehören und nicht zu den gefährlichen Hunden eingestuft sind
Für große Hunde gilt lediglich eine Anzeigepflicht.
· gefährliche Hunde(§ 3 LHundG)
Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt Anlein- und Maulkorbpflicht.
· Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig
Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
- Fußgängerzonen,
- Haupteinkaufsbereichen,
- in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
- bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
- in Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Erforderliche Unterlagen
- Vordruck zur „Anzeige über das Halten eines großen Hundes“ bzw. „Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse“
- Nachweis über den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung
- Nachweis darüber, dass das Tier dauerhaft fälschungssicher per Mikrochipnummer gekennzeichnet ist
- Sachkundenachweis
- Ggfls. weitere Unterlagen, wenn ein gefährlicher Hund bzw. Hund bestimmter Rasse gehalten wird
Kosten
Für die Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rasse wird eine Gebühr erhoben.Anträge / Formulare
L- Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse
Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse
- Anzeige großer Hund NEU!.pdf
- Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse