Landeshundegesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hunde werden in drei Kategorien eingeteilt:

    ·         große Hunde (auch 40/20-Hunde genannt, § 11 LHundG)

    Das Landeshundegesetz spricht von "großen Hunden", wenn sie ausgewachsen ein Gewicht

    Ø  von mind. 20 kg oder

    Ø  eine Widerristhöhe von 40 cm erreichen,

    Ø  nicht zu bestimmten Rassen gehören und nicht zu den gefährlichen Hunden eingestuft sind

    Für große Hunde gilt lediglich eine Anzeigepflicht.

     

    ·         gefährliche Hunde(§ 3 LHundG)

    Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt Anlein- und Maulkorbpflicht.

     

    ·         Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

    Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig

     

    Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

    • Fußgängerzonen,
    • Haupteinkaufsbereichen,
    • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
    • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
    • in Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Erforderliche Unterlagen

    •          Vordruck zur „Anzeige über das Halten eines großen Hundes“ bzw. „Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse“
    •          Nachweis über den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung
    •          Nachweis darüber, dass das Tier dauerhaft fälschungssicher per Mikrochipnummer gekennzeichnet ist
    •          Sachkundenachweis
    •          Ggfls. weitere Unterlagen, wenn ein gefährlicher Hund bzw. Hund bestimmter Rasse gehalten wird
  • Kosten

    Für die Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rasse wird eine Gebühr erhoben.
  • Anträge / Formulare

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