Die Leistung der Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bei frhlrndrm bzw. geringem Einkommen. Zudem wird der erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Sicherung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützt. Zumutbar ist dabei jede Arbeit, zu der der Hilfebedürftige geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist.
Eine Arbeit ist ebenfalls auch dann zumutbar, wenn
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen.
Sofern jedoch die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gefährdet ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann von der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werden.
Nur im Ausnahmefall soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern. Vorrang hat immer die Vermittlung in Arbeit.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist u.a. abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragsstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.