Namensänderung

  • Leistungsbeschreibung

    Der Vorname oder Familienname einer Person darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Wichtige Gründe können z.B. sein:

    •          ein anstößig oder lächerlich klingender Name
    •          Anpassung des Kindesnamens an den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung. In einem solchen Fall müssen die Eltern die Namensänderung gemeinsam beantragen. Gegen den Willen des Vaters darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Diese Frage wird durch ein Gutachten des Jugendamtes beantwortet.
    •           ein sehr langer oder umständlicher Name
    •           Änderung des Namens im Anschluss an die Einbürgerung, wenn im Interesse der weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.

    Eine Namensänderung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt.

    Die Antragstellung erfolgt über das Bürgerbüro der Stadt Horstmar, die Entscheidungsbehörde ist jedoch der Kreis Steinfurt.

  • Rechtsgrundlage

    Namensänderungsgesetz

     

  • Erforderliche Unterlagen

    •         Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Familienname)
    •          Personalausweis und/oder Reisepass
    •         Meldebescheinigung
    •         Weitere Unterlagen können im Bedarfsfall nachgefordert werden
  • Kosten

    Wird je nach Fall entschieden.

  • Anträge / Formulare

    A
  • Bearbeitungsdauer

    Eine Bearbeitungsfrist kann nicht angegeben werden.