Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. 



    Wer kann Leistungen nach diesem Grundsicherungsgesetz erhalten?


    Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die


    1. das 65. Lebensjahr  vollendet haben oder

    2. das 18. Lebensjahr  vollendet haben und  unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind

    Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.


    Anspruch auf Leistungen haben Personen,

    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

    Wer hat keinen Anspruch?


    Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

    • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
    • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

    In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?


    Der Bedarf umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
    • ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes.

    Wo stellt man den Antrag?


    Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Lebt man in einer Einrichtung, sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.

    Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.



    Haben Sie noch Fragen?


    Dann können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder auch den Kreis Steinfurt wenden.

    Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.

    Eingehende Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung.



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