Fundsachen
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Fundsachen sind Gegenstände, die dem Besitzer ohne Absicht der Eigentums- oder Gewahrsamsaufgabe abhanden gekommen sind. Wer eine verlorene Sache an sich nimmt, muss diese im Interesse des Verlierers des Gegenstandes oder Eigentümers unverzüglich dem Fundbüro mitteilen bzw. die Fundsache dort abgeben oder übersenden. Bei Verlust setzen Sie sich bitte mit dem Ansprechpartner der Stadt Horstmar in Verbindung.
Verfahrensablauf
Etwas gefunden?
Fundsachen können sowohl telefonisch, persönlich als auch online über unseren Dienst "Fundservice" zur Anzeige gebracht werden. Sie können die Fundsache 6 Monate zuhause aufbewahren oder im Fundbüro der Stadt Horstmar zur Aufbewahrung abgeben.Etwas verloren?
Wenn Sie etwas verloren haben, können Sie unser Online Fundverzeichnis nutzen. Dieses wird täglich aktualisiert. Einfach den Onlinedienst "Fundservice" nutzten. Hier können Sie alle Angaben zu Ihrem Gegenstand machen. Je genauer Sie Ihren Gegenstand beschreiben können, desto einfacher ist es für Sie unter allen registrierten Fundsache Ihren Gegenstand zu finden. Wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner im Fundbüro oder nutzen unseren Onlinedienst "Fundservice".Was sollte ich sonst noch wissen?
Fundtiere wie Hunde, Katzen oder ähnliches können im Rathaus nicht untergebracht werden. Wenn Sie das Fundtier nicht selbst zu Hause verwahren können, vermittelt das Fundamt eine Aufnahmestelle. Hierbei ist auch zu beachten, dass das Tierheim nur kurze Aufbewahrungszeiten hat! Die Betreiber der Tierheime dürfen nach Ablauf der Verweildauer die Fundtiere an Dritte veräußern! Der Unterbringungsort der Fundtiere ist beim Ansprechpartner der Stadt Horstmar telefonisch zu erfragen!
Rechtsgrundlage
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gem. § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Den Pflichten des Finders stehen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb, wenn der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelbar ist, Finderlohn und Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber. Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, werden nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist schriftliche aufgefordert, die Fundsache abzuholen.