Baurechtliche Verfahren / Bauanträge
Leistungsbeschreibung
Antragsarten der baurechtlichen Verfahren:
Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Steinfurt.- Bauantrag
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedürfen der Baugenehmigung. - Bauvoranfrage / Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden. - Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. - Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
mehr Infos zur Genehmigungsfreistellung - Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 68 BauO NW aufgeführt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.
Für (Genehmigungs-)Freistellungen nach § 67 BauO NRW ist die Stadt Horstmar zuständig.
Weitere Informationen:- Internetseiten des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Was muss ich mitbringen?Welche Unterlagen mit dem Bauantrag einzureichen sind, sehen Sie in den jeweiligen Antragsformularen. Ein vorherige Erfragung im Bauamt der Stadt Horstmar ist empfehlenswert.- Bauantrag