Abwasserentsorgung im Außenbereich / Kleinkläranlagen
Leistungsbeschreibung
Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Horstmar bezieht sich auch auf das Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben im Außenbereich.
Das Abwasser bzw. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über ein zugelassenes Unternehmen der gemeindlichen Kläranlage zuzuführen.
Die Abfuhr des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen erfolgt bedarfsgerecht (in Ausnahmefällen (geringe Auslastung) auch alle 2-4 Jahre), bei abflußlosen Gruben nach Bedarf. Kontakt: Frau Wolbeck (s.o.)
Ausgenommen von der gemeindlichen Entsorgung sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Abwasser auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen (Mindestgröße: 1 ha) unter Beachtung der geltenden abfall- und bodenschutzrechlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Hier kann die Abwasserbeseitigungspflicht von der zuständigen Behörde (Kreis Steinfurt) umweltamt@kreis-steinfurt auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Die Ausbringung auf Grün- und Feldfruchtackerland ist untersagt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Kreis Steinfurt (Untere Wasserbehörde) Herr Eimers, Tel.: 0 25 51 / 69-1436.
Druckrohrentwässerung
Manche Haushalte im Außenbereich der Stadt Horstmar sind über eine Druckrohrleitung an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt hier bei der Gemeinde. Die jeweiligen Pumpstationen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer und müssen von diesen ordnungsgemäß gewartet werden.
Näher Auskünfte zu den Möglichkeiten der Druckrohrentwässerung erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner Frau Wolbeck Tel. 79-22.Rechtsgrundlage
.- 1. Änderung der Satzung vom 01.01.2015
1. Änderung der Satzung vom 01.01.2015
- Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen [Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben]
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen [Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben]
- 1. Änderung der Satzung vom 01.01.2015